Sie haben nur 2 Hände!

Wichtige Informationen für unsere Kunden! Der Gesetzgeber fordert......

Arbeitsstättenverordnung:

  • Nach § 3 sind die Arbeitsstätten nach den anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einzurichten und zu betreiben.
     
  • Nach § 35 sind den Arbeitnehmern die hygienischen erforderlichen Mittel zum Reinigen, Schützen und Pflegen der Hände zur Verfügung zu stellen.
     
  • Die Ch-Bayer Umweltservice bietet mehrere Pflege- und Reinigungssets an, die ALLE die geforderten Auflagen und Bestimmungen von Seiten des Gesetzgebers und der Arbeitsministerien erfüllen !
     
  • Die Komplettsets in Aluminium und Kunststoff beeinhalten alle den erforderlichen ...
    - Hautschutz vor der Arbeit
    - Hautreinigung während der Arbeit
    - Hautpflege nach der Arbeit
    - Hautschutzplan

Arbeitsschutzgesetz:

  • Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu organisieren und geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb zu verbessern.
     
  • Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzmaßnahmen zu verwenden, besonders dann, wenn sie mit flüssigen Reinigern, Entfettern und mit Kühlschmierstoffen hantieren ! (TRGS 611 )
     
  • § 6 Dokumentationspflicht: Bereits Betriebe ab einer Größe von 11 Mitarbeitern sind verpflichtet, eingeleitete Arbeitsschutzmaßnahmen schriftlich aufzuführen. Hierunter fällt u. a. auch die Erstellung von Hautschutzplänen.
     

    Gerne beraten wir Sie speziell auf Ihren Bereich zugeschnitten, senden Sie uns bei Interesse einfach eine E-Mail.
    Desweitern halten wir hier für unsere Kunden einige Informationen zur Durchsicht bereit: Gesetzliche Grundlagen Hautschutz am Arbeitsplatz